Was versteht man unter dem Fotorecht?
Das Fotorecht ist ein Teilbereich von rechtlichen Bestimmungen zur Anfertigung, Nutzung und Verwertung in der Öffentlichkeit von Bildern (s. das Bildrecht). Auf diese Weise werden nicht nur Rechte des Urhebers geschützt, sondern auch die dargestellten Motive (Urheber-, Marken- und Persönlichkeitsrecht). Darüber hinaus werden der Umgang mit Fotos und öffentliche Gebrauch geregelt, was in der Internetära zu Problemen von neuen Dimensionen führt.
In verschiedenen Ländern wird das Fotorecht sehr unterschiedlich gehandhabt. In Deutschland und in Europa (EU) gelten beispielsweise Schutzrechte noch innerhalb von 70 Jahren nach dem Tod eines Autors. Als Hilfestellung in allen rechtlichen Angelegenheiten für die hiesigen Fotografen hat das Deutsche Fachjournalisten-Verband ein Handbuch “Leitfaden Fotorecht” herausgegeben, das kostenlos als eine Pdf-Datei zu bekommen ist.
Wer muss sich über das Fotorecht informieren lassen?
Solange man Fotos im geschlossenen privaten Familien- und Freundeskreis verwendet, kopiert und verschenkt, muss man nichts befürchten. Sobald jedoch Fotos an die Öffentlichkeit gelangen, z.B. ins Internet, ist ein vorausschauender Umgang mit ihnen verpflichtend, der mit dem Fotorecht grundsätzlich geregelt ist. Möglichst genau müssen sich im eigenen Interesse mit Gesetzen und Normen diejenigen auseinandersetzen, die in ihrem Berufsalltag mit Fotos ihr Brot verdienen. Damit sind Fotografen und Fotojournalisten als sog. Bildanbieter vor allem gemeint. Kennen sie ihre Rechte, können sie besser um deren Beachtung kämpfen. Darüber hinaus müssen alle, die Fotos verwenden, z.B. zur Publikationen, als sog. Bildverbraucher nicht nur das Urheberrecht anderer Autoren respektieren (und entlohnen), sondern auch viele weiteren Verwendungsregeln.
Die Bedeutung des Urheberrechts
Von grundlegender Bedeutung ist das Urheberrecht eines Fotografen. Seine Rechte am Bild sind geschützt, wenn die Aufnahmen (Lichtbildwerke) durch künstlerische Leistung und Anspruch sich von anderen (Lichtbildern) unterscheiden. Ein Fotograf genießt dann den Status eines Urhebers und hat das Recht über die Verwertung eigener Aufnahmen zu bestimmen und kann jegliche Veränderungen sowie vermeintliche Ausbesserungen an seinen Werken verbieten. Das bedeutet auch, dass man ohne sein Verständnis Fotos nicht verwenden darf, auch dann nicht, wenn sie mit keinem Copywright-Zeichen gekennzeichnet sind. Geschützt ist unterdessen das von ihm gewählte Motiv, das nicht nachgestellt werden darf.
Wer Fotos als Zitate bei Veröffentlichungen für wissenschaftliche Zwecke – aber nicht nur! – nützt, muss genau jeweils seine Bildquelle angeben. In solchen Fällen wird es vorausgesetzt, dass das Foto nicht als eine bloße Illustration zum Text dasteht, sondern tatsächlich als ein Teil der Behandlung selbst unabdingbar ist. Dabei ist das Nutzungsrecht nicht mit dem Urheberrecht zu verwechseln. Hat beispielsweise ein Verlag das letztere von einem Fotografen erworben, muss er immer noch bei der Veröffentlichung als Autor der Aufnahmen namentlich genannt werden.
Mit diesen Problemen sollte man rechnen
Missachtet man das Fotorecht, werden vor allem die wegen des Missbrauchs anfallenden zivilrechtlichen Abmahnungen und Geldstrafen als besonders schmerzhaft befürchtet. Ein Anspruch auf einen Schadenersatz wird etwa dann erhoben, wenn das Urheberrecht des Fotografen verletzt wird oder aber auch, wenn die veröffentlichten Fotos Personen in intimen Situationen zeigen.
Als häufig zur Problemen führende Zeiterscheinung ist hier die allgegenwärtige Verfügbarkeit von Bildern im Internet herauszustellen. Dazu zählen diverse Internetbörsen, bei denen angeblich Fotos im Tauschgeschäft von anonymisierten Autoren zur Verfügung gestellt werden. Diese Quellen sind unsicher und man soll sie bei seriösen Vorhaben ohnehin meiden. Dass man keine beliebigen Fotos aus dem Internet herunterladen und veröffentlichen kann, darf allgemein bekannt sein. Weniger beachtet wird jedoch die Tatsache, dass hierzu auch Karten und Stadtplanansichten gehören: Auch diese dürfen nicht kopiert und ohne Weiteres wiederverwendet werden.
Bevor Fotografen und Fotojournalisten ihre Werke der breiten Öffentlichkeit zugänglich machen, müssen sie unbedingt es bedenken, was oder wer darauf abgebildet ist. Gegebenenfalls können Ansprüche der Immobilienbesitzer oder das Persönlichkeitsrecht der abgelichteten Personen geltend gemacht werden. Darüber wo oder ob überhaupt eine derartige Aufnahme publiziert wird, darf beispielsweise die fotografierte Person verfügen. Man benötige hierzu ihre schriftliche Einwilligung. Umgekehrt jedoch darf auch sie die Aufnahme ohne Erlaubnis von dem Urheber nicht öffentlich zur Schau stellen. Ausnahmen von diesen Reglungen stellen Fälle dar, wenn es sich um Fotos als Zeitdokumente handelt oder die abgebildeten Personen nur als Beiwerk erscheinen.
Bildquelle: http://www.gratisography.com/pictures/257_1.jpg