Unter einem Gewerbe versteht man jede erlaubte, wirtschaftliche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht, die nicht freiberuflicher Art ist oder der Urproduktion (Landwirtschaft etc.) zugeordnet werden kann. Die Tätigkeit wird selbstständig ausgeführt, ist nach außen gerichtet und muss auf eine gewisse Dauer angelegt sein. Jedes Gewerbe ist gem. § 14 Gewerbeordnung (GewO) anmeldepflichtig.
Gewerbeanmeldung als Fotograf notwendig?
Bieten Fotografen ihre Dienstleistungen im Wirtschaftsverkehr gegen eine Gegenleistung (i.d.R. Geld) an, müssen sie ein Gewerbe anmelden, sofern die konkrete Tätigkeit nicht freiberuflicher Art ist. Grundsätzlich bestimmt § 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG), welche Berufe als freiberuflich zu qualifizieren sind. Die freiberuflichen Berufe werden als Katalogberufe bezeichnet. Der Beruf des Fotografen ist in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht explizit aufgelistet. Dennoch gilt auch die Tätigkeit eines Fotografen als freiberuflich, wenn sie eine gewisse Nähe zu den Katalogberufen aufweist oder künstlerischer Natur ist. Insoweit ist zwischen den denkbaren konkreten Tätigkeiten eines Fotografen zu differenzieren:
1. Bildberichterstatter
Der Beruf des Bildberichterstatters ist in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aufgelistet. Laut Bundesfinanzhof (BFH, BStBl II 2002, 478) ist die journalistische Nachrichtenübermittlung durch Bilder das ausschlaggebende Kriterium für den Beruf des Bildberichterstatters. Beabsichtigt ein Fotograf seine Tätigkeit auf die eines Bildberichterstatters zu begrenzen, ist keine Gewerbeanmeldung notwendig.
2. Künstlerische Fotografie
Ferner sind Fotografen, die eine künstlerische Tätigkeit ausüben, als Freiberufler einzuordnen. Obwohl sich die Auffassung vertreten lässt, dass jegliche Fotografie der Kunst zuzuordnen ist, muss für die rechtliche Einordnung ein weiteres Kriterium gegeben sein, das den künstlerischen Charakter der Tätigkeit unterstützt. Neben der handwerklichen Tätigkeit muss etwas “Eigenschöpferisches” hinzutreten, das eine gewisse “künstlerische Gestaltungshöhe” erreicht. Als Beispiel sei eine sehr aufwändige Bearbeitung einer Fotografie genannt, die sich nicht bloß auf das Retuschieren von Einzelheiten beschränkt.
3. Fotoingenieure
In Deutschland gab es Studiengänge, die mit der Berufsbezeichnung “Fotoingenieur” abgeschlossen worden sind. Ingenieure sind gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG Freiberufler. Obwohl sich die Tätigkeit eines Fotoingenieurs nicht wesentlich von der Tätigkeit anderer Fotografen unterscheiden muss, sind Erstere Freiberufler und müssen daher kein Gewerbe anmelden.
Ab wann muss ich ein Gewerbe anmelden? Welche Unterschiede bestehen zwischen Gewerbe und Kleingewerbe?
Lässt sich die konkrete Tätigkeit eines Fotografen nicht als freiberuflich einordnen bzw. besteht diese im Schwerpunkt aus der handwerklichen Tätigkeit, muss ein Gewerbe angemeldet werden. Es gibt keine finanzielle Grenze, die überschritten werden müsste, um zur Gewerbeanmeldung verpflichtet zu sein. Sobald ein Fotograf seine Dienste mit Gewinnerzielungsabsicht anmeldet, ist es notwendig, ein Gewerbe anzumelden. Der finanzielle Umfang der Tätigkeit ist hingegen für Frage relevant, ob die Kleinunternehmer- bzw. Kleingewerberegelung Anwendung finden kann.
Rechtsdogmatisch beschränkt sich die Bedeutung der Kleingewerberegelung auf die Anwendbarkeit handelsrechtlicher und steuerrechtlicher Vorschriften. Für die Rechtsform von Kleingewerbe- und Gewerbetreibenden – i.d.R. Einzelunternehmen – hat die Regelung keine Bedeutung. Sowohl Kleingewerbe- und Gewerbetreibende gelten als Unternehmer i.S.d. § 14 BGB und müssen ein Gewerbe anmelden. Kleingewerbe sind nach § 1 Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB) Unternehmen, die „nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb” nicht erfordern.
Daher finden viele handelsrechtliche Vorschriften keine Anwendung auf Kleingewerbetreibende. So gilt beispielsweise im Rechtsverkehr zwischen Kaufleuten, dass bestellte Waren dann als genehmigt gelten, wenn der bestellende Kaufmann die Lieferung nicht rügt mit der Folge, dass die Waren nicht zurückgegeben werden können. Dies gilt nicht, wenn ein Kleingewerbetreibender am Geschäft beteiligt ist.
Ferner sind Kleingewerbetreibende handelsrechtlich nicht zur Buchführung verpflichtet. Eine Einnahmenüberschussrechnung genügt. In diesem Zusammenhang sind jedoch steuerrechtliche Vorschriften, insbesondere die der Abgabenordnung (AO) zu beachten.
Ob ein Kleingewerbe vorliegt, bestimmt sich anhand des Umsatzes des Unternehmens. § 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) normiert, dass der Umsatz im vergangenen Kalenderjahr 17.500,00 € und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000,00 € nicht überschreiten darf, wenn die Kleinunternehmer- bzw. Kleingewerberegelung Anwendung finden soll. Als Bestimmungsgröße dient ausschließlich der Umsatz des Unternehmens und nicht der Gewinn.
Auf was muss dabei geachtet werden?
Ein Gewerbe muss immer an dem Ort angemeldet werden, an dem sich das Gewerbe befindet. Die zuständige Behörde ist in der Regel die Gebietskörperschaft, in der das Gewerbe betrieben werden soll. In Bayern, Hamburg und Rheinland-Pfalz ist es daneben möglich, das Gewerbe bei der Handels-, Handwerks- oder Industriekammer anzumelden.
Möchte ein Fotograf seine Dienstleistungen etwa in Köln anbieten, muss das Gewerbe beim Gewerbeamt der Stadt Köln angemeldet werden. Bei der Gewerbeanmeldung sind der Personalausweis und etwas Geld mitzubringen. Alternativ zum Personalausweis eignet sich auch ein anderes Ausweisdokument mit einer aktuellen Meldebescheinigung. Die Gebühren unterscheiden sich von Stadt zu Stadt und betragen i.d.R. zwischen 10,23 € und 60,00 €. Um die für die Gewerbeanmeldung notwendige Zeit zu verringern, kann man sich im Internet ein Formular der jeweiligen Stadt herunterladen und ausgefüllt zur Gewerbeanmeldung mitbringen.
Ob ein reguläres Gewerbe oder ein Kleingewerbe betrieben werden soll, spielt bei der Gewerbeanmeldung keine Rolle. Nach der Gewerbeanmeldung erhält man vom zuständigen Finanzamt einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung zugeschickt, auf dem man angeben kann, ob man als Kleinunternehmer eingestuft werden möchte. Auch wenn man die formalen Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung erfüllt, hat man das Wahlrecht, ob diese Anwendung finden soll oder nicht.
Wird das Kleingewerbe steuerrechtlich anerkannt, ergeben sich einige Besonderheiten. Als Kleinunternehmer ist man grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Das bedeutet, dass Kleingewerbetreibende die Umsatzsteuer, die sie beim Kauf von Waren oder Dienstleistungen zahlen müssen, nicht zurückverlangen können. Allerdings muss man auch auf seinen eigenen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen oder diese an das Finanzamt abführen. Die Kleinunternehmerregelung stellt damit im Wesentlichen eine Vereinfachung des Verwaltungsaufwandes für den Gewerbetreibenden und die Finanzbehörden dar.
Bildquelle: http://www.gewerbeanmeldung.de/gewerbe-anmelden/fotograf