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Fotografie als Beruf

Vertrag und AGB für Fotografen

Ein Vertrag verhindert keinen Streit. Er sorgt dafür, dass beide Seiten vorher dasselbe verstanden haben – und das verhindert die meisten Streitfälle.

Fortgeschritten5 Min.·Vitali Skidan·

Die meisten Konflikte zwischen Fotografen und Kunden entstehen nicht aus bösem Willen, sondern aus unterschiedlichen Annahmen: über die Zahl der Bilder, über die Bearbeitung, über die Nutzung, über den Zeitpunkt der Lieferung.

Ein Vertrag ist vor allem ein Werkzeug, um diese Annahmen vorher abzugleichen.

Keine Rechtsberatung Dieser Text nennt die Punkte, die in einen Fotovertrag gehören. Die Formulierung – besonders bei AGB – sollte anwaltlich geprüft sein: Unwirksame Klauseln fallen ersatzlos weg, und dann gilt das Gesetz.

Was in jeden Vertrag gehört

Die Parteien. Vollständige Namen und Anschriften. Bei Firmen die vertretungsberechtigte Person.

Was gemacht wird. So konkret wie möglich: Datum, Uhrzeit von wann bis wann, Ort, Art der Aufnahmen. Bei Hochzeiten: welche Teile des Tages.

Was geliefert wird. Die Zahl der bearbeiteten Bilder – als Mindestzahl, nicht als Zusage einer genauen Anzahl. In welcher Auflösung, in welchem Format, auf welchem Weg.

Wann geliefert wird. Eine Frist in Wochen ab dem Termin. Wer keine nennt, wird nach drei Tagen gefragt.

Was es kostet. Gesamtpreis, Anzahlung, Fälligkeit, Zahlungsweise. Ob Umsatzsteuer enthalten ist oder hinzukommt.

Welche Nutzungsrechte übertragen werden. Der wichtigste Punkt – dazu unten mehr.

Was bei Absage passiert. Von beiden Seiten.

Was bei Krankheit oder Ausfall passiert.

Was mit den Daten geschieht und wie lange sie aufbewahrt werden.

Nutzungsrechte: der Punkt, der Geld wert ist

Das Urheberrecht bleibt immer beim Fotografen – es ist in Deutschland nicht übertragbar. Übertragen werden Nutzungsrechte, und die lassen sich in jeder Dimension zuschneiden:

DimensionMöglichkeiten
Umfangeinfach (nicht ausschließlich) oder ausschließlich
Zeitbefristet oder unbefristet
GebietDeutschland, Europa, weltweit
MedienPrint, Web, Social Media, Werbung, einzeln benannt
Bearbeitungerlaubt oder nicht
Weitergabean Dritte erlaubt oder nicht

Der Grundsatz: Was nicht ausdrücklich eingeräumt ist, bleibt beim Fotografen – das ist die Zweckübertragungsregel aus § 31 Abs. 5 UrhG.

Praktisch heißt das: Wer nichts vereinbart, hat dem Kunden nur die Rechte eingeräumt, die für den erkennbaren Vertragszweck nötig sind. Das schützt euch, sorgt aber für Streit – deshalb lieber ausdrücklich regeln.

Bei privaten Kunden ist die übliche Fassung: einfaches Nutzungsrecht, unbefristet, weltweit, für private Zwecke, ohne Weitergabe an Dritte zu kommerziellen Zwecken.

Bei Unternehmen wird es enger verhandelt, und dort gehört der Umfang in die Preiskalkulation. Siehe Preise kalkulieren.

Eure eigenen Rechte

Zwei Punkte, die Fotografen regelmäßig vergessen:

Das Recht, die Bilder selbst zu verwenden. Für Portfolio, Website, Social Media, Wettbewerbe. Wer das nicht vereinbart, hat nach einem Auftrag Bilder, die er nicht zeigen darf – und das ist die Hälfte des Werts eines Auftrags am Anfang.

Bei Personen darauf achten, dass eine Einwilligung nach dem Recht am eigenen Bild vorliegt. Der Vertrag mit dem Auftraggeber ersetzt sie nicht, wenn andere abgebildet sind.

Die Urhebernennung. Sie steht euch nach § 13 UrhG zu und kann vertraglich geregelt werden. Wer sie einfordert, sollte sie auch selbst konsequent verwenden.

Absage und Stornierung

Der Punkt, der bei Hochzeiten am häufigsten zu Streit führt.

Übliche Staffelung:

AbsageAnteil des Honorars
bis 6 Monate vorherAnzahlung
6 bis 3 Monate vorher50 %
unter 3 Monate80 bis 100 %

Der Grund für diese Staffelung ist wirtschaftlich nachvollziehbar und lässt sich auch so begründen: Ein blockierter Samstag lässt sich kurzfristig nicht mehr anders vergeben.

Ebenso gehört der umgekehrte Fall geregelt: Was passiert, wenn ihr ausfallt? Üblich ist die Verpflichtung, einen Ersatzfotografen zu vermitteln, und die Rückzahlung der Anzahlung, wenn das nicht gelingt.

AGB oder Einzelvertrag

AGB sind vorformulierte Bedingungen für eine Vielzahl von Verträgen. Sie sparen Zeit – und sie unterliegen einer strengen Inhaltskontrolle nach den Paragrafen 305 ff. BGB.

Was das bedeutet:

  • Überraschende Klauseln werden nicht Vertragsbestandteil.
  • Unangemessen benachteiligende Klauseln sind unwirksam.
  • Unklarheiten gehen zu Lasten des Verwenders.
  • Eine unwirksame Klausel wird nicht durch eine wirksame ersetzt, sondern fällt weg. Es gilt dann das Gesetz.

Deshalb ist die Versuchung, AGB möglichst günstig für sich zu formulieren, kontraproduktiv: Je weiter man geht, desto größer die Chance, dass am Ende gar nichts davon gilt.

AGB müssen außerdem vor Vertragsschluss einbezogen werden – ein Hinweis auf der Rechnung ist zu spät.

Bei Verbrauchern besonders zu beachten

Wenn der Vertrag nicht in euren Geschäftsräumen geschlossen wird – beim Kunden zu Hause, im Café, per E-Mail –, handelt es sich um einen Fernabsatz- oder Außergeschäftsraumvertrag. Dann besteht ein Widerrufsrecht von 14 Tagen, und ihr müsst ordnungsgemäß darüber belehren.

Fehlt die Belehrung, verlängert sich die Frist erheblich. Das ist einer der häufigsten Fehler bei Hochzeitsverträgen.

Es gibt Ausnahmen – unter anderem für Dienstleistungen zu einem bestimmten Termin –, aber ob sie greifen, ist nicht immer eindeutig. Im Zweifel belehren.

Wo man eine Vorlage herbekommt

Berufsverbände. Der BFF, der Freelens-Verband und der Centralverband Deutscher Berufsfotografen stellen Mitgliedern geprüfte Musterverträge zur Verfügung. Das ist der sinnvollste Weg.

Anwaltliche Erstellung. Einmalig einige hundert Euro, danach dauerhaft nutzbar. Für alle, die regelmäßig Aufträge annehmen, gut angelegt.

Vorlagen aus dem Netz. Als Ausgangspunkt brauchbar, um zu sehen, welche Punkte vorkommen. Als Vertrag riskant – sie sind oft veraltet, teils aus anderen Rechtsordnungen, und sie sind auf euren Fall nicht zugeschnitten.

Das Einfachste, was wirkt

Wer noch keinen Vertrag hat: Schreibt nach jedem Vorgespräch eine E-Mail mit den vereinbarten Punkten und der Bitte um kurze Bestätigung.

Das ist rechtlich ein Vertrag, es dauert zehn Minuten, und es beseitigt neunzig Prozent der späteren Missverständnisse.

Übung

Nehmt den letzten Auftrag, den ihr hattet, und schreibt die neun Punkte aus dem ersten Abschnitt für ihn auf.

Bei mindestens zwei davon werdet ihr feststellen, dass ihr sie nie besprochen habt. Genau diese zwei gehören ab jetzt in jedes Vorgespräch – siehe Das Erstgespräch.

Vitali Skidan – Hochzeitsfotograf aus Bamberg

Seit über fünfzehn Jahren Hochzeiten und Reportagen in Franken, deutschlandweit unterwegs. Die Bilder in diesem Blog sind meine eigenen – aus Aufträgen und von unterwegs, mit den Aufnahmedaten darunter.

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