
Der wichtigste Satz zuerst, weil er fast alles erklärt:
Ein Foto zu machen und ein Foto zu veröffentlichen sind rechtlich zwei verschiedene Vorgänge. Das eine kann erlaubt sein, während das andere es nicht ist.
Die meisten Missverständnisse entstehen daran, dass beides in einen Topf geworfen wird.
Keine Rechtsberatung Dieser Text erklärt, wie die Regeln gedacht sind, damit ihr die richtigen Fragen stellt. Er ersetzt keine anwaltliche Beratung. Im Zweifel – besonders bei geschäftlicher Nutzung – fragt jemanden, der dafür haftet.
Die Grundregel
Das Recht am eigenen Bild steht im Kunsturhebergesetz, kurz KUG, und ist über hundert Jahre alt. Sein Kern in § 22:
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.
Zwei Wörter sind entscheidend:
„Bildnis“ heißt: Die Person ist erkennbar. Das ist sie nicht nur am Gesicht, sondern auch an Statur, Haltung, Tätowierung, Kleidung oder dem Zusammenhang. Wer von hinten fotografiert wurde, aber im Bild eindeutig identifizierbar ist, ist ein Bildnis.
„Verbreiten oder zur Schau stellen“ heißt: veröffentlichen. Das Bild auf der Festplatte fällt nicht darunter. Instagram, die eigene Website, ein Aushang im Vereinsheim, eine WhatsApp-Gruppe mit vierzig Leuten – das schon.
Was das praktisch bedeutet
Für jedes Bild einer erkennbaren Person, das ihr veröffentlichen wollt, braucht ihr grundsätzlich eine Einwilligung.
Die Einwilligung ist formfrei – sie kann mündlich erfolgen. Aber wer sie beweisen muss, hat mit einem Nicken vor drei Jahren schlechte Karten. Deshalb: Bei allem, was über den privaten Freundeskreis hinausgeht, gehört sie schriftlich festgehalten. Siehe Model Release.
Wichtig, und oft übersehen: Eine Einwilligung gilt für den Zweck, für den sie gegeben wurde. Wer zustimmt, dass ein Bild auf eurer Website erscheint, hat nicht zugestimmt, dass es in einer Werbeanzeige landet.
Die Ausnahmen – und warum sie enger sind, als man denkt
§ 23 KUG nennt vier Fälle, in denen es ohne Einwilligung geht. Sie werden gerne zitiert und meist überdehnt.
Personen der Zeitgeschichte. Politiker, Prominente – und auch die nur in ihrer öffentlichen Rolle. Ein Bundesminister bei einer Rede ja; derselbe Mensch beim Einkaufen in aller Regel nicht.
Beiwerk. Personen, die neben einer Landschaft oder Örtlichkeit lediglich Beiwerk sind. Der Prüfstein: Könnte man die Person wegretuschieren, ohne dass sich der Charakter des Bildes ändert? Wenn nein, ist sie kein Beiwerk. Ein Portrait vor einer Sehenswürdigkeit fällt nie darunter.
Versammlungen und Aufzüge. Demonstrationen, Konzerte, Sportveranstaltungen – aber als Darstellung des Geschehens, nicht als Portrait einzelner Teilnehmender. Wer aus einer Menschenmenge eine Person heraustelezoomt, kann sich nicht auf diese Ausnahme berufen.
Höheres Interesse der Kunst. Die schmalste Ausnahme. Sie erfordert eine echte Abwägung im Einzelfall, und sich als Fotograf selbst darauf zu berufen, geht meistens schief.
Und über allem steht § 23 Abs. 2: Selbst wenn eine Ausnahme greift, darf kein berechtigtes Interesse der abgebildeten Person verletzt werden.
Wo besondere Vorsicht gilt
Kinder. Die Einwilligung geben die Sorgeberechtigten – in aller Regel beide. Ältere Kinder und Jugendliche müssen je nach Einsichtsfähigkeit zusätzlich selbst zustimmen. Bei fremden Kindern gilt: nicht ohne Rücksprache mit den Eltern, und schon gar nicht veröffentlichen.
Situationen, die bloßstellen. Unfälle, Krankheit, Trunkenheit, Nacktheit, peinliche Momente. Hier hilft auch eine Ausnahme selten weiter.
Der höchstpersönliche Lebensbereich. Das Fotografieren von Personen in Wohnungen oder gegen Einblick geschützten Räumen ist nach § 201a StGB unter Umständen sogar strafbar – dort geht es nicht mehr nur um Veröffentlichung, sondern schon um die Aufnahme.
Wenn jemand widerspricht
Eine Einwilligung kann widerrufen werden, wenn sich die Umstände wesentlich geändert haben. In der Praxis heißt das: Wenn jemand euch bittet, ein Bild herunterzunehmen, nehmt es herunter.
Der rechtliche Streit darüber, ob der Widerruf wirksam war, kostet mehr als das Bild wert ist. Und im Zweifel gewinnt die Person, die abgebildet ist.
Was das für die Praxis heißt
Vier Gewohnheiten, die fast alles abdecken:
Darf ich dieses Bild veröffentlichen?
- 1
Ist eine Person darauf erkennbar?
nein§ 22 KUG greift nicht. Zu prüfen bleiben andere Rechte – Hausrecht, Urheberrecht an abgebildeten Werken.ja – weiter
- 2
Liegt eine Einwilligung vor?
jaGedeckt – aber nur in dem Umfang, für den sie erteilt wurde.nein – weiter
- 3
Ist die Person bloßes Beiwerk neben Landschaft oder Bauwerk?
ja§ 23 Abs. 1 Nr. 2. Prüfstein: Wäre das Bild ohne sie dasselbe? Wenn nicht, ist sie kein Beiwerk.nein – weiter
- 4
Zeigt das Bild eine Versammlung, an der die Person teilgenommen hat?
ja§ 23 Abs. 1 Nr. 3. Gezeigt sein muss der Vorgang, nicht die einzelne Person.nein – weiter
- 5
Geht es um Zeitgeschehen, an dem die Person beteiligt ist?
ja§ 23 Abs. 1 Nr. 1 – der engste Fall, und keiner für Hochzeits- oder Portraitbilder.
Ende Ohne Einwilligung bleibt das Bild liegen. Und auch dort, wo eine Ausnahme greift, hebt § 23 Abs. 2 sie wieder auf, sobald berechtigte Interessen der Abgebildeten verletzt werden.
- Fotografieren und veröffentlichen trennen. Nicht jedes gute Bild muss ins Netz.
- Fragen, wenn es geht. Ein Satz vorher spart jede Diskussion nachher – und die Bilder werden oft besser.
- Schriftlich festhalten, sobald Geld im Spiel ist.
- Bei Kindern immer die Eltern fragen. Ohne Ausnahme.
Wie es weitergeht
Seit 2018 gilt zusätzlich die DSGVO, und ihr Verhältnis zum KUG ist nicht in jedem Detail geklärt. Was das praktisch bedeutet, steht unter KUG und DSGVO.
Was in der Öffentlichkeit erlaubt ist, behandelt Fotografieren in der Öffentlichkeit. Und wo es ganz verboten ist, steht unter Wo man nicht fotografieren darf.

Seit über fünfzehn Jahren Hochzeiten und Reportagen in Franken, deutschlandweit unterwegs. Die Bilder in diesem Blog sind meine eigenen – aus Aufträgen und von unterwegs, mit den Aufnahmedaten darunter.
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