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Recht & Praxis

Wo man nicht fotografieren darf

Die kurze Liste der Orte und Situationen, bei denen es nicht um Höflichkeit geht, sondern um Hausverbot, Schadenersatz oder Strafrecht.

Einstieg3 Min.·Vitali Skidan·
Ein Kirchenraum steht offen, ist aber kein öffentlicher Raum: Das Hausrecht liegt bei der Gemeinde. Was während einer Trauung erlaubt ist, klärt man vorher mit ihr – nicht mit dem Brautpaar.
ƒ/1.4 · 1/250 s · ISO 500 · 35 mmEin Kirchenraum steht offen, ist aber kein öffentlicher Raum: Das Hausrecht liegt bei der Gemeinde. Was während einer Trauung erlaubt ist, klärt man vorher mit ihr – nicht mit dem Brautpaar.

Die meisten Fotografierverbote sind keine Verbote, sondern Bitten – und viele angebliche Verbote gibt es gar nicht. Es lohnt sich trotzdem, die Fälle zu kennen, bei denen es wirklich ernst wird.

Ich sortiere sie nach dem, was passieren kann.

Keine Rechtsberatung Eine Orientierung, damit ihr die kritischen Fälle erkennt. Bei konkreten Vorhaben – besonders geschäftlichen – fragt jemanden, der dafür haftet.

Wo es strafbar werden kann

Das sind die Fälle, bei denen nicht das Bild das Problem ist, sondern die Aufnahme selbst.

Der höchstpersönliche Lebensbereich. § 201a StGB stellt Bildaufnahmen unter Strafe, die eine Person in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum zeigen. Der Blick durchs Fenster fällt darunter, auch von der öffentlichen Straße aus.

Hilflose Personen. Derselbe Paragraf erfasst Aufnahmen, die die Hilflosigkeit einer Person zur Schau stellen. Gemeint sind Unfallstellen, Verletzte, Bewusstlose. Gafferbilder sind kein Kavaliersdelikt, und die Rechtsprechung ist hier deutlich geworden.

Aufnahmen unter Kleidung. Ebenfalls § 201a. Sollte sich von selbst verstehen.

Das nichtöffentlich gesprochene Wort. § 201 StGB. Betrifft Video mit Ton: Ein Gespräch mitzuschneiden, das nicht für die Öffentlichkeit bestimmt war, ist strafbar – auch wenn das Bild unproblematisch wäre.

Wo das Hausrecht greift

Hier droht kein Strafverfahren, sondern Hausverbot, Aufforderung zum Verlassen oder – bei gewerblicher Nutzung – Schadenersatz.

Betroffen ist alles, was privater Grund ist, auch wenn es öffentlich zugänglich wirkt:

Orttypische Regelung
Bahnhöfe, Bahnsteigeprivat für den Eigenbedarf meist geduldet, gewerblich genehmigungspflichtig
Flughäfenähnlich, im Sicherheitsbereich meist untersagt
EinkaufszentrenHausordnung, häufig untersagt
Museensehr unterschiedlich, oft ohne Blitz und ohne Stativ erlaubt
Kirchenwährend Gottesdiensten meist untersagt, sonst oft erlaubt
Zoos, Freizeitparksprivat erlaubt, gewerbliche Nutzung untersagt
Konzerte, StadienTicket-AGB, oft nur Handy erlaubt
Schulen, Kitasgrundsätzlich nur mit Erlaubnis der Leitung
Krankenhäusergrundsätzlich untersagt

Der Klassiker ist die Klausel „nicht für gewerbliche Zwecke“. Sie steht in sehr vielen Hausordnungen. Wer die Bilder später verkauft oder für sein eigenes Geschäft nutzt, verstößt dagegen – auch wenn das Fotografieren an sich erlaubt war.

Wo Sicherheitsvorschriften gelten

Militärische Anlagen und Einrichtungen, die als kritische Infrastruktur geschützt sind. Wo entsprechende Schilder stehen, gelten sie.

Grenzkontroll- und Sicherheitsbereiche an Flughäfen.

Kernkraftwerke, Umspannwerke, bestimmte Industrieanlagen.

Hier gilt ein einfacher Grundsatz: Nicht diskutieren, nicht auf Rechte pochen, einfach die Kamera senken.

Wo es um Personen geht

Das ist der häufigste Fall und der, der am wenigsten mit dem Ort zu tun hat. Ausführlich unter Recht am eigenen Bild, hier nur die Schnellliste:

  • Kinder ohne Einwilligung der Sorgeberechtigten – nie veröffentlichen, und fremde Kinder gar nicht erst fotografieren.
  • Situationen, die bloßstellen – Trunkenheit, Krankheit, Streit, peinliche Momente.
  • Menschen in Notlagen – Obdachlose, Bettelnde, Geflüchtete. Rechtlich oft ein Grenzfall, menschlich meistens einer.
  • Beerdigungen und Trauerfeiern, außer man ist ausdrücklich dafür gebucht.

Wo Urheberrechte anderer betroffen sind

Ein Bereich, den viele übersehen: Nicht nur Menschen sind geschützt, auch Werke.

Kunstwerke in Ausstellungen – das Museum darf das Fotografieren untersagen, und das Werk selbst kann urheberrechtlich geschützt sein.

Zeitgenössische Architektur und Kunst im öffentlichen Raum ist von der Panoramafreiheit gedeckt, solange sie dauerhaft angebracht und von öffentlichem Grund aus sichtbar ist. Eine temporäre Installation fällt nicht darunter.

Innenräume sind von der Panoramafreiheit nicht gedeckt. Das gilt auch für Bahnhofshallen und Kirchenschiffe.

Drohnen

Ein eigenes Kapitel mit eigenen Regeln: Kennzeichnungspflicht, Kompetenznachweis je nach Klasse, Abstandsregeln, Flugverbotszonen über Wohngrundstücken, Krankenhäusern, Behörden, Naturschutzgebieten und in der Nähe von Flughäfen.

Wer eine Drohne fliegt, muss sich damit ernsthaft befassen. Siehe Drohnenrecht.

Der praktische Maßstab

Wenn ihr euch nicht sicher seid, helfen drei Fragen:

  1. Stehe ich auf öffentlichem Grund? Wenn nein, gilt das Hausrecht – fragen.
  2. Ist eine Person erkennbar, und wäre ihr das recht? Wenn ihr zögert, fragen.
  3. Würde ich das Bild derjenigen Person zeigen wollen, die darauf zu sehen ist? Wenn nein, gibt es meistens einen Grund dafür.

Die dritte Frage steht in keinem Gesetz und verhindert trotzdem die meisten Probleme.

Vitali Skidan – Hochzeitsfotograf aus Bamberg

Seit über fünfzehn Jahren Hochzeiten und Reportagen in Franken, deutschlandweit unterwegs. Die Bilder in diesem Blog sind meine eigenen – aus Aufträgen und von unterwegs, mit den Aufnahmedaten darunter.

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