
Die meisten Fotografierverbote sind keine Verbote, sondern Bitten – und viele angebliche Verbote gibt es gar nicht. Es lohnt sich trotzdem, die Fälle zu kennen, bei denen es wirklich ernst wird.
Ich sortiere sie nach dem, was passieren kann.
Wo es strafbar werden kann
Das sind die Fälle, bei denen nicht das Bild das Problem ist, sondern die Aufnahme selbst.
Der höchstpersönliche Lebensbereich. § 201a StGB stellt Bildaufnahmen unter Strafe, die eine Person in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum zeigen. Der Blick durchs Fenster fällt darunter, auch von der öffentlichen Straße aus.
Hilflose Personen. Derselbe Paragraf erfasst Aufnahmen, die die Hilflosigkeit einer Person zur Schau stellen. Gemeint sind Unfallstellen, Verletzte, Bewusstlose. Gafferbilder sind kein Kavaliersdelikt, und die Rechtsprechung ist hier deutlich geworden.
Aufnahmen unter Kleidung. Ebenfalls § 201a. Sollte sich von selbst verstehen.
Das nichtöffentlich gesprochene Wort. § 201 StGB. Betrifft Video mit Ton: Ein Gespräch mitzuschneiden, das nicht für die Öffentlichkeit bestimmt war, ist strafbar – auch wenn das Bild unproblematisch wäre.
Wo das Hausrecht greift
Hier droht kein Strafverfahren, sondern Hausverbot, Aufforderung zum Verlassen oder – bei gewerblicher Nutzung – Schadenersatz.
Betroffen ist alles, was privater Grund ist, auch wenn es öffentlich zugänglich wirkt:
| Ort | typische Regelung |
|---|---|
| Bahnhöfe, Bahnsteige | privat für den Eigenbedarf meist geduldet, gewerblich genehmigungspflichtig |
| Flughäfen | ähnlich, im Sicherheitsbereich meist untersagt |
| Einkaufszentren | Hausordnung, häufig untersagt |
| Museen | sehr unterschiedlich, oft ohne Blitz und ohne Stativ erlaubt |
| Kirchen | während Gottesdiensten meist untersagt, sonst oft erlaubt |
| Zoos, Freizeitparks | privat erlaubt, gewerbliche Nutzung untersagt |
| Konzerte, Stadien | Ticket-AGB, oft nur Handy erlaubt |
| Schulen, Kitas | grundsätzlich nur mit Erlaubnis der Leitung |
| Krankenhäuser | grundsätzlich untersagt |
Der Klassiker ist die Klausel „nicht für gewerbliche Zwecke“. Sie steht in sehr vielen Hausordnungen. Wer die Bilder später verkauft oder für sein eigenes Geschäft nutzt, verstößt dagegen – auch wenn das Fotografieren an sich erlaubt war.
Wo Sicherheitsvorschriften gelten
Militärische Anlagen und Einrichtungen, die als kritische Infrastruktur geschützt sind. Wo entsprechende Schilder stehen, gelten sie.
Grenzkontroll- und Sicherheitsbereiche an Flughäfen.
Kernkraftwerke, Umspannwerke, bestimmte Industrieanlagen.
Hier gilt ein einfacher Grundsatz: Nicht diskutieren, nicht auf Rechte pochen, einfach die Kamera senken.
Wo es um Personen geht
Das ist der häufigste Fall und der, der am wenigsten mit dem Ort zu tun hat. Ausführlich unter Recht am eigenen Bild, hier nur die Schnellliste:
- Kinder ohne Einwilligung der Sorgeberechtigten – nie veröffentlichen, und fremde Kinder gar nicht erst fotografieren.
- Situationen, die bloßstellen – Trunkenheit, Krankheit, Streit, peinliche Momente.
- Menschen in Notlagen – Obdachlose, Bettelnde, Geflüchtete. Rechtlich oft ein Grenzfall, menschlich meistens einer.
- Beerdigungen und Trauerfeiern, außer man ist ausdrücklich dafür gebucht.
Wo Urheberrechte anderer betroffen sind
Ein Bereich, den viele übersehen: Nicht nur Menschen sind geschützt, auch Werke.
Kunstwerke in Ausstellungen – das Museum darf das Fotografieren untersagen, und das Werk selbst kann urheberrechtlich geschützt sein.
Zeitgenössische Architektur und Kunst im öffentlichen Raum ist von der Panoramafreiheit gedeckt, solange sie dauerhaft angebracht und von öffentlichem Grund aus sichtbar ist. Eine temporäre Installation fällt nicht darunter.
Innenräume sind von der Panoramafreiheit nicht gedeckt. Das gilt auch für Bahnhofshallen und Kirchenschiffe.
Drohnen
Ein eigenes Kapitel mit eigenen Regeln: Kennzeichnungspflicht, Kompetenznachweis je nach Klasse, Abstandsregeln, Flugverbotszonen über Wohngrundstücken, Krankenhäusern, Behörden, Naturschutzgebieten und in der Nähe von Flughäfen.
Wer eine Drohne fliegt, muss sich damit ernsthaft befassen. Siehe Drohnenrecht.
Der praktische Maßstab
Wenn ihr euch nicht sicher seid, helfen drei Fragen:
- Stehe ich auf öffentlichem Grund? Wenn nein, gilt das Hausrecht – fragen.
- Ist eine Person erkennbar, und wäre ihr das recht? Wenn ihr zögert, fragen.
- Würde ich das Bild derjenigen Person zeigen wollen, die darauf zu sehen ist? Wenn nein, gibt es meistens einen Grund dafür.
Die dritte Frage steht in keinem Gesetz und verhindert trotzdem die meisten Probleme.

Seit über fünfzehn Jahren Hochzeiten und Reportagen in Franken, deutschlandweit unterwegs. Die Bilder in diesem Blog sind meine eigenen – aus Aufträgen und von unterwegs, mit den Aufnahmedaten darunter.
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