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Recht & Praxis

KUG und DSGVO: was seit 2018 wirklich gilt

Zwei Regelwerke, ein Thema, und keine abschließende Klärung. Was das für die Praxis bedeutet – und warum die Aufregung von damals überzogen war.

Fortgeschritten3 Min.·Vitali Skidan·

Im Mai 2018 trat die Datenschutz-Grundverordnung in Kraft, und durch die Fotoszene ging eine Welle der Panik: Vereinsfotografen kündigten, Schulen verboten Kameras auf Festen, und im Netz kursierte die Behauptung, man dürfe gar nicht mehr fotografieren.

Das war überzogen. Aber es hat sich etwas geändert, und das lohnt sich zu verstehen.

Keine Rechtsberatung Das Verhältnis von KUG und DSGVO ist bis heute nicht in allen Punkten höchstrichterlich geklärt. Dieser Text beschreibt den verbreiteten Umgang damit, ersetzt aber keine anwaltliche Beratung.

Warum es überhaupt eine Frage ist

Ein Foto einer erkennbaren Person ist ein personenbezogenes Datum. Es zu machen, zu speichern und zu veröffentlichen ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten – und damit fällt es grundsätzlich in den Anwendungsbereich der DSGVO.

Bis 2018 regelte das Kunsturhebergesetz (KUG) diese Frage allein. Seitdem stellt sich die Frage, ob es weiter gilt.

Der Stand in Kurzform

Die überwiegende Auffassung, und die Linie, an der sich die Praxis orientiert:

Im journalistischen, künstlerischen und literarischen Bereich gilt das KUG weiter. Die DSGVO enthält in Art. 85 eine ausdrückliche Öffnungsklausel für diese Zwecke, und das KUG füllt sie aus. Für Pressefotografie und für künstlerische Arbeit ändert sich damit wenig.

Außerhalb davon – bei gewerblicher Fotografie, Werbung, Vereinsarbeit, Unternehmenskommunikation – wird überwiegend angenommen, dass die DSGVO zusätzlich zu beachten ist.

Was das im Alltag ändert, ist weniger dramatisch, als es klingt: Die Anforderungen laufen weitgehend auf dasselbe hinaus.

Was rein privat bleibt, ist außen vor

Ein wichtiger Punkt, der in der Aufregung 2018 unterging: Die DSGVO gilt nach Art. 2 Abs. 2 lit. c nicht für die Verarbeitung durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten.

Urlaubsbilder, Familienfeiern, Fotos für das eigene Album – davon handelt die DSGVO schlicht nicht.

Die Ausnahme endet allerdings, sobald etwas veröffentlicht wird. Ein Bild auf einem offenen Instagram-Konto ist keine rein private Tätigkeit mehr.

Was in der Praxis dazugekommen ist

Wer geschäftlich fotografiert, sollte drei Dinge im Griff haben:

Erstens: eine Rechtsgrundlage. In aller Regel die Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a) oder ein berechtigtes Interesse (lit. f). Bei Auftragsarbeiten kommt auch die Vertragserfüllung (lit. b) in Betracht.

Zweitens: die Informationspflichten aus Art. 13. Wer Daten erhebt, muss darüber informieren: wer verarbeitet, wozu, auf welcher Grundlage, wie lange, und welche Rechte die betroffene Person hat. Bei einem Portraittermin lässt sich das gut mit dem Model Release verbinden.

Drittens: die Betroffenenrechte. Auskunft, Berichtigung, Löschung, Widerspruch. Praktisch heißt das vor allem: Ihr müsst wissen, wo eure Bilder liegen, und sie im Zweifel finden und löschen können.

Der Unterschied bei der Einwilligung

Hier liegt die spürbarste Änderung. Eine Einwilligung nach DSGVO muss freiwillig, informiert, für einen bestimmten Zweck und jederzeit widerrufbar sein – und der Widerruf muss so einfach sein wie die Erteilung.

Nach dem KUG war eine einmal erteilte Einwilligung deutlich stabiler; ein Widerruf setzte einen wichtigen Grund voraus.

Praktisch bedeutet das: Eine Einwilligung ist keine Ewigkeitsgarantie mehr. Wer widerruft, hat gute Karten – jedenfalls für die Zukunft. Bereits gedruckte Kataloge muss niemand einstampfen, aber die Website wird angepasst.

Bei Veranstaltungen

Die häufigste Alltagsfrage: Vereinsfest, Firmenfeier, Sportturnier – wie geht man damit um?

Bewährt hat sich eine Kombination:

  • Hinweis am Eingang und auf der Einladung, dass fotografiert wird, wozu die Bilder verwendet werden und an wen man sich wenden kann.
  • Ein erkennbarer Fotograf, nicht heimlich im Hintergrund.
  • Eine Möglichkeit, nicht fotografiert zu werden – etwa ein Bereich ohne Kamera oder ein Aufkleber für alle, die es nicht wollen.
  • Zurückhaltung bei Einzelportraits; Übersichtsaufnahmen sind unkritischer.
  • Bei Kindern grundsätzlich die Eltern fragen.

Das ist kein juristisch wasserdichtes Verfahren, aber es zeigt, dass man sich Gedanken gemacht hat – und es verhindert in der Praxis fast alle Konflikte.

Die Einordnung

Die Aufregung von 2018 hat sich nicht bestätigt. Es gab keine Abmahnwelle gegen Hobbyfotografen und keine Bußgelder für Urlaubsbilder.

Was geblieben ist, ist eine höhere Sorgfaltspflicht für alle, die geschäftlich fotografieren: aufschreiben statt nicken, informieren statt voraussetzen, und Bilder wiederfinden können.

Wer sich ohnehin an die Regeln des Rechts am eigenen Bild hält, hat den größten Teil davon schon erledigt.

Vitali Skidan – Hochzeitsfotograf aus Bamberg

Seit über fünfzehn Jahren Hochzeiten und Reportagen in Franken, deutschlandweit unterwegs. Die Bilder in diesem Blog sind meine eigenen – aus Aufträgen und von unterwegs, mit den Aufnahmedaten darunter.

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