Ein weit verbreiteter Irrtum lautet: Nur künstlerisch wertvolle Bilder seien urheberrechtlich geschützt.
Das stimmt nicht. Jedes Foto ist geschützt, auch das misslungene, auch das vom Kassenbon. Der Unterschied liegt nur darin, wie lange.
Zwei Schutzarten
Das Urheberrechtsgesetz kennt für Fotos zwei Kategorien:
Lichtbildwerke (§ 2 UrhG) sind Fotos mit einer gewissen schöpferischen Leistung. Sie sind bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers geschützt.
Lichtbilder (§ 72 UrhG) sind alle übrigen Fotos – Produktaufnahmen, Reproduktionen, Schnappschüsse. Sie sind 50 Jahre nach Erscheinen geschützt.
Die Grenze zwischen beiden ist in der Praxis niedrig angesetzt: Fast jede bewusste Entscheidung über Ausschnitt, Zeitpunkt und Licht reicht für ein Lichtbildwerk. Für den Alltag heißt das: Geht davon aus, dass eure Bilder als Werke geschützt sind.
Was euch gehört
Das Urheberrecht selbst ist nicht übertragbar. Ihr bleibt Urheber, immer. Ihr könnt es nicht verkaufen, nicht verschenken und nicht verlieren.
Übertragbar sind nur Nutzungsrechte – die Erlaubnis, das Bild auf eine bestimmte Weise zu verwenden. Das ist der Unterschied, an dem sich fast alle Vertragsfragen entscheiden.
Nutzungsrechte lassen sich in jeder Hinsicht abstufen:
- einfach oder ausschließlich – dürfen andere dasselbe Bild auch nutzen?
- zeitlich – für ein Jahr, für immer?
- räumlich – Deutschland, Europa, weltweit?
- inhaltlich – nur Website, oder auch Print, oder auch Werbung?
Wer einen Auftrag annimmt, sollte genau das im Vertrag stehen haben. „Alle Rechte“ ist selten das, was der Kunde wirklich braucht, und immer das Teuerste.
Das Namensnennungsrecht
§ 13 UrhG: Ihr habt das Recht, als Urheber genannt zu werden. Und wer euer Bild ohne Nennung verwendet, verletzt dieses Recht – zusätzlich zur Nutzungsrechtsfrage.
In der Praxis ist das der häufigste Streitpunkt bei Bildern, die im Netz weiterverwendet werden. Die Gerichte haben mehrfach entschieden, dass die fehlende Nennung einen eigenen Schadenersatzanspruch begründet, oft in Höhe eines Zuschlags von 100 Prozent auf das übliche Honorar.
Umgekehrt heißt das: Wer fremde Bilder nutzt, muss den Urheber so nennen, wie dieser es verlangt.
Was euch nicht gehört, obwohl ihr ausgelöst habt
Hier wird es unangenehm, denn Urheberrecht ist nicht das einzige Recht am Bild.
Das Recht am eigenen Bild der abgebildeten Person besteht unabhängig davon. Ihr seid Urheber und dürft das Bild trotzdem nicht veröffentlichen, wenn keine Einwilligung vorliegt. Siehe Recht am eigenen Bild.
Fremde Werke im Bild. Wenn ihr ein Gemälde, eine Skulptur, ein Plakat oder einen Designgegenstand abbildet, kann daran ein eigenes Urheberrecht bestehen. Draußen hilft die Panoramafreiheit, drinnen nicht.
Markenrechte und Hausrecht. Ein Logo im Bild kann bei werblicher Nutzung Markenrechte berühren. Und wer auf privatem Grund fotografiert hat, kann vertraglich an der Verwertung gehindert sein – siehe Hausrecht.
Bearbeitungen
Eine Bearbeitung eures Bildes durch andere braucht eure Zustimmung, soweit sie über das Übliche hinausgeht.
Was üblich ist – Ausschnitt, Helligkeit, Größe – wird meist als von der Nutzungserlaubnis gedeckt angesehen. Was den Charakter verändert – Spiegeln, Farbe komplett ändern, Elemente entfernen oder hinzufügen – braucht eine Absprache.
Umgekehrt gilt das auch für euch: Aus einem fremden Bild ein neues zu machen, ist nur zulässig, wenn das Ergebnis einen ausreichenden Abstand zum Original hat. Die Grenze ist unscharf, und „ich habe es ja verändert“ ist keine Verteidigung.
KI-generierte Bilder
Ein Bereich in Bewegung, deshalb nur der gesicherte Kern: Nach der derzeit überwiegenden Auffassung setzt urheberrechtlicher Schutz eine menschliche schöpferische Leistung voraus. Ein Bild, das allein durch eine Texteingabe entsteht, dürfte diese Schwelle regelmäßig nicht erreichen – es wäre dann gemeinfrei.
Wer KI-Werkzeuge zur Bearbeitung eigener Fotos einsetzt, ändert am Schutz des Ausgangsbildes nichts. Wer Bilder von Dienstleistern erzeugen lässt, sollte deren Nutzungsbedingungen lesen; sie unterscheiden sich erheblich.
Weil sich hier absehbar etwas ändert, gilt hier besonders: Verlasst euch nicht auf einen Blogartikel, wenn es geschäftlich wird.
Wenn euer Bild geklaut wird
Die häufigste Frage von Fotografen. Die Kurzfassung des Vorgehens:
- Beweise sichern. Bildschirmfoto mit sichtbarer Adresse und Datum, möglichst über einen Archivdienst.
- Urheberschaft belegen können. Das Original mit den Metadaten und idealerweise die RAW-Datei.
- Erst freundlich anfragen. In vielen Fällen ist es Unwissenheit, und eine nachträgliche Lizenz ist einfacher als ein Streit.
- Wenn das nichts bringt: anwaltliche Hilfe. Ansprüche sind Unterlassung, Schadenersatz und Auskunft.
Schadenersatz wird häufig über die sogenannte Lizenzanalogie berechnet: was üblich gewesen wäre, plus Zuschlag bei fehlender Namensnennung.
Ausführlicher unter Bilddiebstahl.
Was ihr heute tun könnt
Drei Gewohnheiten, die im Streitfall alles einfacher machen:
Metadaten setzen. Name und Kontakt in die IPTC-Felder jedes Bildes. Das geht in Lightroom und Darktable automatisch beim Import.
RAWs aufheben. Sie sind der beste Nachweis der Urheberschaft, den es gibt.
Aufschreiben, wem ihr was erlaubt habt. Eine Tabelle mit Kunde, Bild, Zweck und Zeitraum. Nach fünf Jahren erinnert sich niemand mehr.

Seit über fünfzehn Jahren Hochzeiten und Reportagen in Franken, deutschlandweit unterwegs. Die Bilder in diesem Blog sind meine eigenen – aus Aufträgen und von unterwegs, mit den Aufnahmedaten darunter.
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