
Ein Bahnhof ist für jeden zugänglich. Ein Einkaufszentrum auch. Ein Museum, ein Zoo, ein Freibad, ein Konzerthaus, ein Supermarkt.
Zugänglich heißt aber nicht öffentlich. All diese Orte sind Privateigentum, und dort gilt das Hausrecht.
Was das Hausrecht ist
Es folgt aus dem Eigentum und dem Besitz an einer Sache – rechtlich aus den Paragrafen 858 ff. und 903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Wer ein Grundstück oder ein Gebäude besitzt, darf bestimmen, wer es betritt und unter welchen Bedingungen.
Daraus folgt der entscheidende Punkt: Das Fotografierverbot ist keine Rechtsfrage, sondern eine Bedingung des Zutritts.
Der Eigentümer muss es nicht begründen. Er kann es aussprechen, in die Hausordnung schreiben oder an die Tür hängen. Wer sich nicht daran hält, verstößt nicht gegen das Fotorecht, sondern gegen die Zutrittsbedingung.
Die praktischen Folgen
Man kann des Hauses verwiesen werden. Das ist die übliche Folge und in aller Regel die einzige.
Wer trotzdem bleibt, begeht Hausfriedensbruch nach § 123 StGB. Das ist eine Straftat, wenn auch eine geringfügige.
Die Bilder muss man aber nicht löschen. Das ist der Punkt, der am häufigsten falsch dargestellt wird. Ein Hausrechtsinhaber kann den Zutritt beenden – er hat kein Recht, in eure Kamera zu greifen oder das Löschen zu verlangen. Auch der Sicherheitsdienst nicht.
Die Verwertung kann später untersagt werden. Wenn Aufnahmen unter Verstoß gegen ein vertraglich vereinbartes Verbot entstanden sind, kann der Eigentümer gegen die kommerzielle Nutzung vorgehen – das haben die Sanssouci-Urteile des Bundesgerichtshofs für Grundstücksaufnahmen bestätigt.
Die üblichen Orte
| Ort | Regel |
|---|---|
| Bahnhöfe und Züge | Private Aufnahmen erlaubt; für Stative und gewerbliche Aufnahmen braucht es eine Drehgenehmigung |
| Flughäfen | Wie Bahnhöfe, aber restriktiver; im Sicherheitsbereich meist verboten |
| Einkaufszentren | Fast immer verboten laut Hausordnung |
| Museen | Sehr unterschiedlich; oft ohne Blitz und Stativ erlaubt, bei Leihgaben verboten |
| Kirchen | Meist erlaubt, während Gottesdiensten nicht |
| Zoos | Private Aufnahmen erlaubt, gewerbliche Nutzung fast immer untersagt |
| Schwimmbäder | Fast immer verboten – hier auch aus Persönlichkeitsschutz |
| Restaurants, Hotels | Vom Betreiber abhängig, meist geduldet |
| Konzerte, Stadien | Nach Ticketbedingungen, oft nur ohne Wechselobjektiv |
Die Zeile zu Museen verdient eine Erklärung: Ein Museum kann das Fotografieren auch dann untersagen, wenn die ausgestellten Werke gemeinfrei sind. Es tut das über das Hausrecht, nicht über das Urheberrecht.
Der Unterschied zwischen privat und gewerblich
In fast allen Hausordnungen steht eine Unterscheidung: Private Aufnahmen sind geduldet, gewerbliche brauchen eine Genehmigung.
Der Grund ist wirtschaftlich, nicht rechtlich: Wer mit Bildern eines Ortes Geld verdient, soll den Eigentümer beteiligen.
Praktisch führt das zu einer Grauzone. Ein Fotograf, der bei einem Spaziergang Bilder macht und sie später verkauft, hat beim Fotografieren nicht gewerblich gehandelt. Die Rechtsprechung stellt vor allem darauf ab, wie erkennbar die Aufnahme als professionelle Produktion war – Stativ, Blitzanlage, Modell, Assistenz.
Wer mit sichtbarem Aufwand arbeitet, sollte fragen. Wer mit einer Kamera spazieren geht, wird selten ein Problem haben.
Wie man mit einer Ansprache umgeht
Es hilft, den Ablauf zu kennen:
- Ruhig bleiben und zuhören. Meistens ist es ein Angestellter, der eine Anweisung ausführt.
- Fragen, ob es eine Genehmigung gibt und wo man sie bekommt. Häufig genügt ein Anruf bei der Verwaltung.
- Die Aufforderung befolgen, wenn keine Einigung möglich ist. Der Streit vor Ort führt zu nichts.
- Nicht löschen. Freundlich, aber bestimmt: „Ich höre auf zu fotografieren und verlasse den Bereich. Die vorhandenen Aufnahmen lösche ich nicht.“
- Die Kamera nicht aus der Hand geben.
Wenn jemand euch festhält oder die Kamera wegnimmt, überschreitet er seine Befugnisse. Ein privater Sicherheitsdienst hat nicht mehr Rechte als jeder andere Bürger – er darf lediglich das Hausrecht durchsetzen und im Fall einer Straftat festhalten, bis die Polizei kommt.
Wenn es öffentlicher Grund ist
Auf Straßen, Wegen und Plätzen gilt das Hausrecht nicht. Dort dürft ihr fotografieren, und niemand kann euch das untersagen – mit den Einschränkungen aus dem Persönlichkeitsrecht und den besonderen Verbotszonen.
Die Grenze verläuft manchmal unerwartet: Ein Bahnhofsvorplatz kann der Stadt gehören oder dem Bahnbetreiber. Fußgängerzonen sind oft öffentlich, die Passage daneben nicht.
Mehr unter Fotografieren in der Öffentlichkeit und Wo man nicht fotografieren darf.
Der praktische Rat
Fragen ist fast immer die kürzere Route.
Ein Anruf bei der Verwaltung eines Museums, eines Schlosses oder eines Firmengeländes dauert fünf Minuten. In der Mehrzahl der Fälle bekommt man eine Erlaubnis, oft mit Auflagen – kein Blitz, kein Stativ, außerhalb der Öffnungszeiten, Nennung des Ortes.
Und man bekommt etwas, das mehr wert ist als die Erlaubnis: die Möglichkeit, in Ruhe zu arbeiten, statt sich zu beeilen.
Übung
Sucht euch einen Ort in eurer Stadt, den ihr gern fotografieren würdet und der Privatgelände ist – einen Innenhof, ein Firmengebäude, eine Halle.
Ruft an und fragt. Notiert, was ihr für eine Antwort bekommt.
Ihr werdet feststellen: Die Antwort ist deutlich häufiger ja, als der Respekt vor der Frage vermuten lässt.

Seit über fünfzehn Jahren Hochzeiten und Reportagen in Franken, deutschlandweit unterwegs. Die Bilder in diesem Blog sind meine eigenen – aus Aufträgen und von unterwegs, mit den Aufnahmedaten darunter.
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