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Recht & Praxis

Panoramafreiheit: Gebäude, Kunst und der Blick von der Straße

Was man von der Straße aus sieht, darf man fotografieren und veröffentlichen. Diese Regel hat vier Bedingungen – und an jeder scheitern Fotografen regelmäßig.

Fortgeschritten4 Min.·Vitali Skidan·
Von einem öffentlichen Weg aus aufgenommen, dauerhaft dort, nur die Außenansicht – der Fall, den die Panoramafreiheit deckt.
ƒ/7.1 · 1/950 s · ISO 200 · 36 mm (54 mm KB)Von einem öffentlichen Weg aus aufgenommen, dauerhaft dort, nur die Außenansicht – der Fall, den die Panoramafreiheit deckt.

Gebäude und Kunstwerke sind urheberrechtlich geschützt. Ein Foto davon wäre grundsätzlich eine Vervielfältigung – und wäre ohne Erlaubnis unzulässig.

Die Panoramafreiheit in § 59 des Urheberrechtsgesetzes macht davon eine Ausnahme. Ohne sie könnte man in einer Stadt praktisch nicht fotografieren.

Keine Rechtsberatung Dieser Text beschreibt die verbreitete Auslegung und die wichtigsten Entscheidungen. Er ersetzt im Einzelfall keine anwaltliche Beratung.

Die vier Bedingungen

Der Gesetzestext ist kurz, und jedes seiner Merkmale ist eine Hürde.

1. Von einem öffentlichen Weg, einer Straße oder einem Platz aus.

Damit ist der Standort der Kamera gemeint, nicht der des Objekts. Was zählt, ist, ob ihr an einer Stelle steht, die jedermann frei betreten darf.

Nicht gedeckt sind deshalb Aufnahmen aus einem Privatgrundstück, aus einem Hausfenster, von einer Leiter, von einer Drohne – und laut Bundesgerichtshof auch nicht von einem Balkon oder einer nicht allgemein zugänglichen Aussichtsplattform.

2. Bleibend.

Das Werk muss dauerhaft dort stehen. Eine Skulptur, die für eine Ausstellung drei Monate auf einem Platz steht, ist nicht bleibend.

Der bekannteste Fall dazu ist der verhüllte Reichstag von Christo: Der Bundesgerichtshof entschied, dass eine Verhüllung, die von vornherein befristet ist, nicht unter die Panoramafreiheit fällt.

3. Die äußere Ansicht.

Nur, was von außen sichtbar ist. Innenräume sind nie gedeckt – auch nicht die eines öffentlich zugänglichen Gebäudes.

4. Ohne Hilfsmittel.

Was die Panoramafreiheit erlaubt, ist die Ansicht, die ein Passant hat. Wer sich mit technischen Mitteln eine andere verschafft, verlässt den Rahmen.

Der Punkt, an dem es heute am häufigsten schiefgeht

Drohnen.

Der Bundesgerichtshof hat 2024 entschieden, dass Luftaufnahmen nicht von der Panoramafreiheit gedeckt sind: Eine Drohne steht nicht auf einem öffentlichen Weg, und die Perspektive aus der Luft ist nicht die, die das Gesetz meint.

Das betrifft in der Praxis vor allem geschützte moderne Architektur und Kunst am Bau. Bei einer Landschaft, einem Feld oder einem alten Dorfkern spielt es keine Rolle, weil dort kein urheberrechtlich geschütztes Werk im Bild ist.

Mehr dazu unter Drohnenfotografie und Drohnenrecht.

Was überhaupt geschützt ist

Nicht jedes Gebäude ist ein Werk im Sinne des Urheberrechts. Es braucht eine gewisse Gestaltungshöhe.

Geschützt sind in aller Regel: markante moderne Architektur, Kirchen und Schlösser jüngerer Zeit, Kunstwerke im öffentlichen Raum, gestaltete Brücken, aufwendige Gartenanlagen.

Nicht geschützt sind: Zweckbauten ohne besondere Gestaltung, Wohnhäuser von der Stange, Industriebauten, und alles, dessen Urheber länger als 70 Jahre tot ist.

Der letzte Punkt entschärft das meiste: Der Kölner Dom, die Alte Mainbrücke in Würzburg und die Bamberger Altstadt sind gemeinfrei.

Was die Panoramafreiheit nicht regelt

Sie ist eine Ausnahme im Urheberrecht – und nur dort.

Das Hausrecht bleibt davon unberührt. Wer sich auf einem Privatgelände befindet, kann durch den Eigentümer vom Fotografieren ausgeschlossen werden, auch wenn das Gebäude urheberrechtlich frei wäre. Siehe Hausrecht.

Das Recht am eigenen Bild gilt weiter. Menschen auf dem Foto sind ein eigenes Thema. Siehe Recht am eigenen Bild.

Das Markenrecht kann greifen, wenn ein Logo im Bild eine tragende Rolle spielt und das Bild werblich verwendet wird.

Eigentumsrechte an Grundstücken. Der Bundesgerichtshof hat in den Sanssouci-Entscheidungen bestätigt, dass ein Grundstückseigentümer die gewerbliche Verwertung von Aufnahmen untersagen kann, die von seinem Grundstück aus entstanden sind. Von der Straße aus gilt das nicht.

Im Ausland

Die Panoramafreiheit ist europäisch nicht einheitlich geregelt – die EU-Richtlinie stellt sie den Mitgliedstaaten frei.

Weitgehend frei: Deutschland, Österreich, Großbritannien, Spanien, Portugal, Polen, Niederlande, die skandinavischen Länder.

Eingeschränkt oder gar nicht: Frankreich, Belgien, Italien, Griechenland. In Frankreich gilt die Ausnahme nur für private, nicht kommerzielle Nutzung – das ist der Grund, warum Bilder des beleuchteten Eiffelturms bei Nacht als problematisch gelten: Die Beleuchtung selbst ist ein geschütztes Werk.

In Italien gilt zusätzlich ein eigenes Kulturgüterrecht, das die kommerzielle Verwertung von Aufnahmen bestimmter Denkmäler von einer Genehmigung abhängig macht.

Wer im Ausland fotografiert und veröffentlichen will, sollte das für das jeweilige Land prüfen.

Was praktisch daraus folgt

  • Von der Straße aus fotografieren, wenn ein Gebäude geschützt sein könnte.
  • Bei Drohnenaufnahmen geschützter Architektur eine Erlaubnis einholen.
  • Innenräume immer nur mit Zustimmung des Hausrechtsinhabers.
  • Bei temporären Installationen und Ausstellungen fragen.
  • Bei alter Architektur entspannt bleiben – dort ist die Frist längst abgelaufen.

Übung

Sucht in eurer Stadt drei Motive heraus und beantwortet für jedes vier Fragen: Stehe ich auf öffentlichem Grund? Ist das Werk dauerhaft dort? Sehe ich nur die Außenansicht? Ist der Urheber vermutlich weniger als 70 Jahre tot?

Bei zwei der drei werdet ihr sofort wissen, dass es unproblematisch ist. Beim dritten habt ihr gelernt, worauf es ankommt.

Vitali Skidan – Hochzeitsfotograf aus Bamberg

Seit über fünfzehn Jahren Hochzeiten und Reportagen in Franken, deutschlandweit unterwegs. Die Bilder in diesem Blog sind meine eigenen – aus Aufträgen und von unterwegs, mit den Aufnahmedaten darunter.

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